Skoro ci zrobili zdjecie 07.06.2010 to wychodze z zalozenia, ze jeszcz ci nie przyszla od nich poczta?
Maja czas 3 m-ce (od daty wykroczenia) zeby dostarczyc ci Bußgeldbescheid, jezeli do tego czasu nic ci nie dostarcza to ulega to przedawnieniu.
Grundsätzlich gilt, dass die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit der Beendung der Tat zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen. Vollendet ist die Tat, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale (sie stehen im Gesetz, z.B. „Wer“, „Einführer“, „verweigert“, „fährt“, „verschweigt“) verwirklicht sind. Das bedeutet beispielsweise, wenn vor Ablauf der Dreimonatsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen wird (und demgemäß auch nicht zugestellt werden kann), dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Bußgeldbescheid kann nach der Verjährung nicht mehr erlassen werden.